Was Folgesachen einer Ehescheidung sind, hat der Gesetzgeber verbindlich in § 137 FamFG geregelt. Folgesachen sind demnach:

  1. Versorgungsausgleichssachen,
  2. Unterhaltssachen,
  3. Ehewohnungs – und Haushaltssachen,
  4. Güterrechtssachen und
  5. Kindschaftssachen.

 

Bezüglich dieser Angelegenheiten gilt, dass das Gericht verpflichtet ist, über diese zusammen mit der Ehescheidung im Verbund zu verhandeln und zu entscheiden. Dies kann z.B. zur Folge haben, dass eine Ehescheidung trotz Vorliegens des Scheiterns der Ehe und Ablauf des Trennungsjahres dennoch nicht erfolgen darf, da eine der Folgesachen, zu der entweder von Amts wegen eine Entscheidung zu ergehen hat oder zu der von einem der Ehegatten eine Entscheidung zusammen mit der Scheidung beantragt wurde, noch nicht entscheidungsreif ist.

Grundsätzlich muss das Gericht im Rahmen der Scheidung von Amts wegen aber nur über den Versorgungsausgleich mit entscheiden. Es handelt sich beim Versorgungsausgleich im Falle einer mindestens dreijährigen Ehe um einen sogenannten Zwangsverbund. Alle anderen Folgesachen sind vom Gericht aber nicht von Amts wegen mit der Scheidung mit zu verhandeln und mit zu entscheiden. Diesbezüglich bedarf es zwingend eines rechtzeitigen und bestimmten Antrages eines der Ehegatten. Ohne eines solchen Antrags erfolgt hierzu auch keine Entscheidung des Gerichts.

 

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